BO als Aufgabe der Agentur für Arbeit
Die Rolle und Aufgabe der Agentur für Arbeit sind im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch III verankert, z. B.:
• Berufsorientierung und Berufsorientierungsorientierungsmaßnahmen – BO (§ 33) und BOM (§ 48)
• Beratung (§§ 29-32)
• Vermittlung (§§ 35-37)
• Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB (§ 51)
• Berufsausbildungsbeihilfe – BAB (§ 56)
• Assistierte Ausbildung (§ 74-75a)
• Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen – BaE (§ 76)
• Einstiegsqualifizierung – EQ (§ 54a)
• Berufsorientierungspraktikum ab 01.04.2024 (§48a)
Das SGB III können Sie hier nachlesen.
Weitere Informationen zur Rolle der Agentur für Arbeit als Akteurin der Beruflichen Orientierung finden Sie auch hier unter dem Stichwort "Berufsberater:innen".